BGH-Urteil: Keine gültigen Maklerverträge ohne klaren Zahlungs-Button

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 159/24) stärkt die Rechte von Immobilienkäufern und Mietern:
Kommt ein Maklervertrag online zustande, ohne dass der Nutzer einen eindeutig als „zahlungspflichtig“ gekennzeichneten Button bestätigt hat, ist der Vertrag in der Regel unwirksam. Das hat direkte Folgen für den Anspruch auf Maklerprovision.

Was bedeutet das Urteil?

Viele Immobilienportale und Makler-Software nutzen Buttons wie „Senden“, „Weiter“ oder „Anfrage abschicken“, die für Verbraucher nicht klar als Verpflichtung zur Zahlung einer Provision erkennbar sind. Genau diese fehlende Transparenz war Streitpunkt im BGH-Verfahren.

Nach den verbindlichen Vorgaben des BGH muss ein Online-Vertrag so abgeschlossen werden, dass Verbraucher ausdrücklich und bewusst bestätigen, eine Zahlung zu leisten. Ist dies nicht erfolgt, entsteht kein wirksamer Maklervertrag – und damit auch kein Provisionsanspruch des Maklers.

Warum der Button so entscheidend ist

Nach geltendem Recht müssen Online-Vertragsabschlüsse klar erkennbar und transparent sein.
Ein Button wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtigen Maklervertrag schließen“ oder „Provision auslösend bestätigen“ erfüllt diese Anforderungen.

Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Zahlungspflicht – z. B. „Senden“, „Weiter“ oder „Anmelden“ – genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. In solchen Fällen ist nach Auffassung des BGH kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Folgen für Verbraucher

Für Sie als Immobilienkäufer oder -mieter kann dieses Urteil eine erhebliche finanzielle Bedeutung haben:

  • Keine Zahlungspflicht ohne klaren Zahlungs-Button
    Wurde der Maklervertrag online ohne eindeutige Bestätigung abgeschlossen, besteht in der Regel kein wirksamer Provisionsanspruch des Maklers.

  • Rückforderung bereits gezahlter Provisionen möglich
    Da der Vertrag nichtig ist, könnte bereits gezahlte Provision unter Umständen zurückgefordert werden.

Jetzt handeln – Verjährung beachten

Rechtliche Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende. Das bedeutet: Je früher Sie prüfen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, desto besser lässt sich ein möglicher Anspruch durchsetzen.

Fazit

Das BGH-Urteil setzt ein starkes Zeichen für Verbraucherschutz und Transparenz im digitalen Vertragsrecht:
Nur wenn ein Online-Maklervertrag eindeutig mit einem Hinweis auf die Verpflichtung zur Zahlung abgeschlossen wird, entsteht ein gültiger Provisionsanspruch. Fehlt dieser Hinweis, besteht für Verbraucher die Möglichkeit, gezahlte Provision zurückzufordern.

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